Rudolph-Schiesskino
Mit Ihrer Buchung und Anmeldung bestätigen Sie die Annahme unserer nachfolgenden Schießkino-AGB
Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen:
 
  • Den Weisungen der Standaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten
  • Rauchen und offenes Feuer sind innerhalb der Raumschießanlage verboten!
  • In der gesamten Schießanlage sind die Waffen entladen und geöffnet zu transportieren.
  • Ziel- und Anschlagübungen sind außerhalb der Raumschießanlage verboten!
  • Während des Schießbetriebes ist das Tragen eines Gehörschutzes innerhalb der Raumschießanlage (Schießkino und 100m-Stand) absolute Pflicht.
  • Film- und Fotoaufnahmen innerhalb der Schießanlage sind untersagt bzw. bedürfen der Erlaubnis des Betreibers.
  • Nur der „Schütze“, der auf der Schützenposition steht, darf seine Waffe laden und schießfertig machen.
  • Innerhalb der Raumschießanlage ist die Mündung der Waffe immer in Richtung der Leinwand zu halten.
  • ab 12m Entfernung zur Leinwand sind Waffen mit einer max. Bewegungsenergie von 10.000 Joule/E0 zugelassen.
  • Leuchtspurmunition, Hartkerngeschosse, Stahlgeschosse, Flintenlaufgeschosse, Kunststoffgeschosse (Plastik-Trainingsmunition), Schrotmunition, nicht kenntlich gemachte Militärmunition und Schwarzpulverwaffen dürfen nicht verwendet werden!
  • Die Entscheidung über weitere nicht verwendbare Geschossarten, Munitionssorten (besonders Barnaul, Partizan und Surplus u.a. wegen extremen Mündungsfeuers) und der verwendeten Waffen, obliegt der jeweils verantwortlichen Schießaufsicht. Für zivile Nutzer ist das Schießen mit vollautomatischen Waffen nicht erlaubt.
  • Die Verwendung von wiedergeladener Munition ist untersagt, ausgenommen diese ist mit dem amtlichen Prüfsiegel (CIP) zugelassen. Ein Verstoß speziell gegen diese Vorschriften haben zur Folge, dass der Verwender nicht nur für Personen- und Sachschäden, sondern ebenfalls uneingeschränkt für den Ausfall der Anlage inklusive Übernahme von Regressansprüchen der festen Mieter bis zur Freigabe der Anlage aufkommt.
  • Sollte ein reservierter Schießtermin von der Betreiberseite her aus technischen Gründen oder durch höhere Gewalt nicht durchführbar sein oder abgebrochen werden müssen, besteht keinerlei Anspruch auf jedwelchen Schadenersatz.
  • Die Firma Waffen-Rudolph e. K. übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die von anderen Schießstandnutzern verursacht werden. Der Schießstandnutzer stellt den Betreiber von Schadenersatzansprüchen gegenüber anderen Schießstandnutzern oder Dritten für vom Nutzer der Schießanlage verursachten Schäden frei.
  • Der Betreiber schließt die Haftung für Schäden an vom Schießstandnutzer mitgebrachten Waffen, Zieloptiken und dergleichen aus, soweit der Schaden nicht durch den Betreiber, dessen Angestellte oder Beauftragte schuldhaft verursacht wird. Gleiches gilt für Verlust von Waffen, Munition oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände.
  • Vor Schießbeginn erfolgt eine Begehung der Anlage durch die Aufsicht und den Nutzer der Anlage zur Bestätigung des Ist- Zustandes, sowie nach dem Schießen eine weitere Begehung zur Feststellung eventuell verursachter Beschädigungen. Falls der Schießstandnutzer das Schießkino oder das Inventar des Schießkinos beschädigt, werden die Reparaturkosten ihm in Rechnung gestellt und sind sofort zu begleichen. Sollte aus einer Gruppe, welche einen Schaden verursacht hat, der Verursacher nicht ermittelt werden können, haftet die buchende Person (Mieter).
  • Dieses gilt für jegliche Schäden, je nach Beschädigung auch über die in diesem Aushang bekannt gemachten Pauschalen hinaus. Die Reparaturkosten betragen pro Bodentreffer und pro Wand- und/oder Deckenelementtreffer 300€. Bei einem Deckenelement mit Lichtausschnitt betragen die Reparaturkosten 360€. Lautsprecher, Mikrophone und Lampen werden über die Pauschale hinaus entsprechend der entstehenden Mehrkosten nachberechnet. Ebenfalls haftet der Schütze bzw. der Mieter für entstehende Ausfallzeiten oder Ansprüche nachfolgender Mieter der Anlage.
  • Bei Nutzern der 100m-Anlage gelten die gleichen Bedingungen und Vorschriften. Lediglich eine Begehung des Standes entfällt. Bei Treffern bzw. Zerstörung der Zuganlage haftet der Schütze auch für die Ausfallzeiten bis zur Wiederinbetriebnahme. Hierzu zählt auch die Beschädigung durch unberechtigte Verstellung der Entfernungsposition.
  • Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Richtlinien und die Sicherheit kann der Schießstandnutzer von der Nutzung ausgeschlossen werden. Eventuell entstehende oder entstandene Kosten werden nicht erstattet, der Mietpreis ist voll zu entrichten.
  • Buchungsstornierungen in einem Zeitraum von weniger als 3 Werktagen vor dem Schießtag werden mit 50% der Mietkosten berechnet. Bei Absage am Buchungstag werden 100% des Mietpreises berechnet.
  • Ein Anspruch auf Ersatzleistung bei Ausfall der Anlage besteht nicht.
Osterburken, den 09. September 2017
Gerichtsstand ist 74722 Buchen
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